Wo liegt das ökologische Problem?

Begründung in wasserrechtlicher Erlaubnis mit verschäften Überwachungswerten zumeist nur zu 25 % wahr?

Dann nämlich, wenn Behörden das Gewässer monokausal verstehen und sich gerne etwas Verschärfung wünschen.

Monokausal – d.h. um es zu veranschaulichen – wäre z.B. ein Radio mit nur einem Knopf für die Lautstärke und damit möchte man dann Musik machen.

Gewässer sind aber polykausale Ökosysteme. Also Radios mit einer Vielzahl von Knöpfen, wobei die Wasserrahmenrichtlinie es den Behörden leicht gemacht und dem Instrument nur 4 Stellknöpfe zum daran herumspielen geschenkt hat, nämlich (siehe auch die Anlage):

  1. Biologische Komponenten
  2. Hydromorphologische Komponenten
  3. Chemische und physikalisch-chemische Komponenten
  4. Spezifische Schadstoffe

Momentan – von erfreulichen Ausnahmen mal abgesehen – dreht man immer noch am 3. Knopf. Wohl weil der vor der Einführung der WRRL schon da war und außerdem hat man bei diesem Knopf gleich jemanden der aufheult, was die Musik so schön abwechslungsreich macht.

An dem Knopf mit der Aufschrift “Hydromorphologische Komponenten” zu drehen wäre richtig dumm, denn hinter dem Knopf sitzt nur selten Jemand der bezahlt, wenn am Knopf gedreht wird.

Eine häufige Floskel, die besonders in jenen wasserrechtlichen Erlaubnissen zu finden ist, die eine Verschärfung der Überwachungswerte – verbunden mit einer deutlichen Kostensteigerung – zu begründen versucht, lautet:

“Auf der Grundlage der Forderungen der Wasserrahmenrichtlinie ist es notwendig, dass…”

Das Problem besteht nun darin, dass jene Forderungen der Wasserrahmenrichtlinie, die zu einer Entschärfung der Überwachungswerte führen, von den Behörden zumeist ignoriert werden, wie z.B. das Spielen von Musik mit einem Radio, an dem alle 4 Knöpfe wenigstens gut eingestellt sein sollten.

Das Gewässer wird aber völlig naturfremd und unwissenschaftlich als monokausales (wasserchemisches) Erklärungsmodell verstanden. Dabei fließt ökologisches Grundlagenwissen nicht einmal im Ansatz in die Bewertung, wie zahlreiche laienhafte “ökologische” Zustandsbewertungen beweisen. Ich sammle seit Jahren derartige Kuriosa.

Die Ökologie spielt nur ausnahmsweise beim deutschen Gewässerschutz ein Rolle. Eine wesentliche Ursache scheint die mangelhafte Unterbesetzung der Behörden mit Ökologen zu sein. Es mag sein, dass es Ökologen gibt. Aber seit 1989 habe ich nicht feststellen können, dass diese Experten eine beachtliche Rolle spielen durften. Dagegen kann man eine Vielzahl von ökologischen Frustrationsschriften zur Kenntnis nehmen, sofern dies des Lesers Weltbild nicht stört.

Was gut und schlecht ist, lässt sich häufig auf menschliche willkürliche Bewertungen zu Gunsten oder zu Ungunsten bestimmter Arten in Ökossystemen zurückführen.

Oft werden auch die Konsequenzen solcher Bewertungen für die Artenvielfalt und Populationsdichte nicht überblickt, wenn der ökologische Sachverstand fehlt.

Besonders markant sind dagegen die Äußerungen des renommierten Wissenschaftlers Prof. Steinberg, der zu Recht moniert, dass sich die Limnologie völlig neben ihre ökologische Basis stellt.

So kam es durch Maßnahmen der Gewässerreinhaltung zu dramatischen Veränderungen der Tierwelt, wobei fraglich ist, ob das tatsächlich in jedem Fall so gewollt war.

In der Regel wird in abstrakter Weise vom guten Gewässerzustand geredet und der Eindruck vermittelt, der Gewässerzustand sei schlecht. Und das ist oft keineswegs der Fall, wie ein Blick auf die Gewässergütekarten beweist.

Zudem müsste Deutschland sich fragen lassen, was es denn die letzten 50 Jahre erreicht hat, wenn nicht einen guten Gewässerzustand?

Kürzlich hatte ich ein Gespräch mit dem Leiter eines Umweltamtes, der steif und fest behautete, eine Behörde müsse den Nutzen – der aus einer Verschärfung der Überwachungswerte resultiert – nicht garantieren.

Es sei auch nicht nötig die Verhältnismäßigkeit zu achten, die sich aus zusätzlichem Nutzen aus der Verschärfung und aus den zusätzlichen Kosten infolge der Verschärfung ergibt.

Ich denke eher, wenn eine Behörde etwas zusätzlich (neben den gesetzlichen Mindesanforderungen) fordert und den Nutzen ihrer Forderung nicht garantieren will, dann handelt sie in der Regel unverantwortlich. In der Regel dann, wenn es möglich ist, interdisziplinär nachzuweisen, dass der zusätzliche Nutzten tatsächlich notwendig ist und die Aufwendungen dafür verhältnismäßig sind.

Mein Ansatz, meine Erfahrung und (nicht nur) meine Auffassung ist deshalb, dass

  1. Maßnahmen des Gewässerschutzes etwas bewirken müssen und dass
  2. diese Maßnahmen verhältnismäßig sein müssen.

Verhältnismäßigkeit setzt voraus, dass der geforderte Nutzen tatsächlich eintritt.

Gewässerschutz muss konkret sein!

Anderenfalls wird er eine Sache des Glaubens und der Beliebigkeit. Beliebige Entscheidungen mit abstrakten Zielen haben – wie es die Vergangenheit zeigt – zu enormen Fehlinvestitionen in der kommunalen Wasserwirtschaft geführt. So war die Fesstellung: Abwasser kann auch mit Kleinkläranlagen gereinigt werden keine Erfindung einer Behörde, sondern eine umweltpolitische Notwendigkeit, um etwas Verhältnismäßigkeit in die Wasserwirtschaft zu bringen. Ursache der Fehlentwicklungen war u.a. auch nur der abstrakte Wille der Wasserbehörden endlich etwas Gutes tun zu müssen. In der Konsequenz haben sich z.B. unzweckmäßige Abwasserentsorgungsstrukturen herausgebildet, deren Sanierung enorme Steuergelder verschlang oder immer noch verschlingt.

Insofern ist es notwendig, dass die Wasserbehörden durch Nutzwert-Kosten-Analysen beweisen oder beweisen lassen, dass die von ihnen geplanten Verschärfungen der Überwachungswerte tatsächlich verhältnismäßig sind. Hier liegt der absolute Schwerpunkt des Wirtschaftlichkeitsnachweises einer wasserwirtschatflichen Maßnahme. Die abwassertechnische Optimerung einer behördlichen Auflage ist völlig bedeutungslos, wenn die Aufage selber fehlerhaft oder unverhältnismäßig ist.

Das Eintreten des Nutzens einer Gewässerschutzmaßnahme ist also Grundvoraussetzung für die Gewährleistung des Sparsamkeitsprinzips, zu dessen Einhaltung die Behörden und die Kommunen zumindest theoretisch verpflichtet sind.

Gleich zu Beginn eines fachbehördlichen Gutachtens wird z.B. festgestellt, dass der Oberlauf eines Baches schon kritisch belastet ist (Gewässergüteklasse II-III). Die Wertung „kritisch belastet” mag korrekt sein.

Dramatisch ist sie ja nun auch wieder nicht.

Hinsichtlich des guten ökologischen Zustandes verspricht sie vielmehr ein Optimum an lebendiger Natur, das an der Gewährleistung der Artendiversitität und der hohen Populationsdichte (Reichholf) zu erkennen ist.

Ich kann keine Mangel erkennen, wenn es viele Frösche, Störche und Wasservögel gibt, die natürlich in sehr sauberen Gewässern keine optimale bzw. gar keine Lebensgrundlage finden und ich erinnere mich noch an die Gewässerbegehung des betreffenden Baches bei der aller paar Meter ein Frosch vom Uferrand in den Bach sprang. Mehr Natur war kaum zu wünschen.

Der wertende Blick in die Praxis des Gewässerschutzes beweist, dass Maßnahmen zur Durchsetzung einer unverhältnismäßigen wasserchemischen Güte geradezu zu einem Rückgang der Artenvielfalt und Populationsdichte führten, was mit einer Verschlechterung des „guten Gewässerzustandes” verbunden war.

Wo liegt nun das ökologische Problem?

In der Verwaltung der Gewässer möchte man feststellen.

_________________________

Anlage:

Qualitätskomponenten für die Einstufung des ökologischen Zustands
Hier Flüsse
Biologische Komponenten

  • Zusammensetzung und Abundanz der Gewässerflora,
  • Zusammensetzung und Abundanz der benthischen wirbellosen Fauna,
  • Zusammensetzung, Abundanz und Altersstruktur der Fischfauna.

Hydromorphologische Komponenten in Unterstützung der biologischen Komponenten

Wasserhaushalt:

  • Abfluss und Abflussdynamik,
  • Verbindung zu Grundwasserkörpern;
  • Durchgängigkeit des Flusses

Morphologische Bedingungen:

  • Tiefen- und Breitenvariation;
  • Struktur und Substrat des Flussbetts,
  • Struktur der Uferzone.

Chemische und physikalisch-chemische Komponenten in Unterstützung der biologischen Komponenten

Allgemein:

  • Temperaturverhältnisse
  • Sauerstoffhaushalt
  • Salzgehalt
  • Versauerungszustand
  • Nährstoffverhältnisse

Spezifische Schadstoffe:

  • Verschmutzung durch alle prioritären Stoffe, bei denen festgestellt wurde, dass sie in den Wasserkörper eingeleitet werden
  • Verschmutzung durch sonstige Stoffe, bei denen festgestellt wurde, dass sie in signifikanten Mengen in den Wasserkörper eingeleitet werden

Auszug: Anhang V der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik

Tags: , ,

Hinterlasse eine Antwort