Gülle ist Abwasser, dem nur etwas Wasser fehlt.
Der „Kunstgriff“ der Bürokraten, Gülle im Wasserrecht nicht als landwirtschaftliches Abwasser zu bezeichnen, führt unmittelbar zur Diskriminierung des Bürgers gegenüber dem Schwein, dem Rind- oder dem Federvieh.
Bürger zahlen Abwasserabgabe und die Landwirtschaft nicht, ob die landwirtschaftliche Produktion die Gewässer um ein Vielfaches mehr belastet, als es kommunale Abwässer vermögen.
Das soll nun nicht bedeuten, dass ein Schwein nun Abwasserabgabe zu zahlen hat, sondern eher dass man diese dem Bürger erlässt.
Die Voraussetzungen einer Diskriminierung ist den Leitlinien zur Anwendung des Vorsorgeprinzips zu entnehmen und sie erfüllen zu 100 % den Tatbestand einer Diskriminierung, nämlich „gleiche Zusammenhänge verschieden (willkürlich) bewerten“.
Es ist verboten, aber hinsichtlich der Güllebewertung die Regel:
- vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich zu behandeln
- unterschiedliche Sachverhalte gleich zu behandeln
- Ausnahme: objektive Gründe
Auf das Fragwürdige der unterschiedlichen Bewertung zwischen kommunalen Abwasser und Gülle wies u.a. auch Herr Prof. Reichholf in seinem Buch hin:
Reichholf, J.H.
Der Tanz um das goldene Kalb
Der Ökokolonialismus Europas
Verlag Klaus Wagenbach Berlin
1. Auflage 2006
(Professor Josef H. Reichholf, Zoologe, Ökologe und Evolutionsbiologe)
Siehe auch Rindfleischimporte für den Naturschutz