Übliche Bauchentscheidungen bei der Verschärfung des Gewässerschutzes könnten seltener werden, wenn die Besorgnisträger gesetzliche Vorschriften beachten müssen, die den Sinn zusätzlicher Aufwendungen nach wissenschaftlichen Methoden geprüft sehen wollen.
Das ist aber in der Praxis eine Frage des Standpunktes und der Motivation, denn es gilt das Sparsamkeitsprinzip auch auf den wissenschaftlichen Nachweis des Grundes einer amtlichen Besorgnis auszudehnen. Das wäre ein Zeitpunkt, der lange vor der planerischen Grundlagenermittlung und Vorplanung liegen sollte.
Bislang war dies immer noch sehr einfach. Es genügte allein Angst zu verbreiten und die Stirn in sorgenvolle Falten zu legen. Seit Jahren ist zwar Geist nötig, aber es besteht keine Nachfrage.
Vorgeschrieben sind zur Prüfung des Grundes einer Besorgnis:
- ökologische Risikoanalysen
- Nutzwert-Analysen
- Kosten-Wirksamkeitsanalysen
In der Praxis kann man diese Nachweise eher suchen und wenn man sie gefunden hat, dann wurden sie den Kommunen auf’s Auge gedrückt, obwohl nach der WRRL der Staat dafür zuständig wäre.
„Soweit verschiedene Vorhaben- oder Trassenvarianten vergleichend zu bewerten sind, kann es zweckmäßig sein, auch formalisierte Bewertungsverfahren(z. B. ökologische Risikoanalysen, Nutzwert-Analysen, Kosten-Wirksamkeitsanalysen) heranzuziehen, wenn die Ziele im Rahmen dieser Bewertungsverfahren aus den gesetzlichen Umweltanforderungen abgeleitet sind.“ …ist konkret festgelegt und kann ohne weiteres auch auf andere Besorgnisse ausgedehnt werden.
Quelle: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPVwV) vom 18. September 1995 (GMBl. Nr. 32 vom 29.09.1995 S. 671)