Versickerung: Gülle ja! Gereinigtes Abwasser nein?

Heute mit außergewöhnlicher östlicher Wasserbehörde telefoniert:

Dieser selber denkende Behördenchef ist nicht der Ansicht, dass die Versickerung des Abwassers einer Kleinkläranlage nach DIN 4261-1 oder 2 die Grundwasserqualität so erheblich beeinträchtigt, dass man die Versickerung verbieten müsste. Wir waren uns schon rein pragmatisch darüber einig, dass solange der Bauer mit seinem Güllefass die Felder düngen darf und muss (!) es unverhältnismäßig wäre, die Abwasserfracht aus Kleinkläranlagen überhaupt zu messen, geschweige denn messtechnisch (!) zu kontrollieren.
Zudem ist es m.E. sogar verboten grundsätzlich eine Versickerung zu untersagen, wenn z.B. bei der Abwägung die oft über 90 mal größere Fracht aus der Landwirtschaft einfach ignoriert wird, weil deren Berücksichtigung nicht in die Vorstellung von der Welt passt. Wir schauen regelmäßig einäugig nur auf die Dinge, die wir ändern können.
Beweis für das grundsätzliche Verbot einer Diskriminierung der Kommunen beim Gewässerschutz: Das Diskriminierungsverbot

Andere, unsere Öko-Ideale störende Aspekte – und seien sie auch noch so wesentlich – ignorieren wir einfach. Und das nennt sich dann Öko-Nihilismus oder schlicht politische Ökologie.

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Eine Antwort zu “Versickerung: Gülle ja! Gereinigtes Abwasser nein?”

  1. IKT, Gunter Zepter, stellv. Landesvorsitzender sagt:

    Ich denke der nachfolgende ergänzt die Ausführungen zu dem o. gen. Diskriminierungsverbot

    Über den allgemeinen Grundsatz des Übermaßverbotes/der Verhältnismäßigkeit

    Laut Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat das Verhältnismäßigkeitsprinzip drei Regelungsinhalte:

    a) Die Maßnahme muß zur Erreichung des erstrebten Ziels ge¬eignet sein (Prinzip der Geeignetheit des Mittels).

    b) Die Maßnahme muß erforderlich sein, d.h. das Ziel darf nicht auf andere, weniger belastende Weise ebensogut zu erreichen sein (Prinzip des geringstmöglichen Eingriffs).

    c) Schließlich muß das Verhältnis von Mittel und Zweck angemessen sein, d.h. die Maßnahme darf zu keinem Nachteil führen, der zu dem beabsichtigten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht (Zumutbarkeit bzw. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder Proportionalität im engeren Sinn).

    Fundstelle: Dr. Markus Böckel, Berlin, F&E-VORHABEN, ENTWICKLUNG TECHNISCHER UND ADMINISTRATIVER, HANDLUNGSLEITLINIEN ZUM VOLLZUG EINER TRINKWASSERSCHUTZGEBIETSVERORDNUNG IN EINEM URBANEN GEBIET, ALLGEMEINE BEGUTACHTUNG ABSTRAKTER RECHTSFRAGEN – KURZFASSUNG – ABSCHLUßBERICHT

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