Der Stand der Technik bei der kleinen Schlammbehandlung

Wie ist es eigentlich verwaltungsrechtlich und aus verschiedenen Sichtweisen zu werten, wenn die Schlammabfuhr bei Kleinkläranlagen nach DIN 4261-2 oder 4161-1 in flüssiger Form nicht mehr möglich ist, weil der Betreiber der Kleinkläranlage seinen Schlamm auf dem Grundstück vererdete oder/und kompostierte sowie z.B. darauf Blumenkohl oder Erbsen anbaut?
Ist die Vererdung des Schlammes neben Kleinkläranlagen, d.h. auf dem Grundstück des Kleinkläranlagenbetreibers Stand der Technik?

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4 Antworten zu “Der Stand der Technik bei der kleinen Schlammbehandlung”

  1. Abwasserverband sagt:

    Tja, gute Frage! Verwaltungsrechtlich wird so ein Vorhaben wohl noch einige Jahre am Anschluß- und Benutzungszwang scheitern. So, wie beschrieben, dürfte das dann wohl ein OWi-Verfahren und/oder Zwangsgeld zur Überlassung des (Flüssig-)Schlamms aus der KKA nach sich ziehen.
    Und aus anderen Sichtweisen …. Also, dort, wo der eine oder andere sowas versucht hat, kamen wir meist durch die Nachbarn drauf, die uns dann auffordern, diese Sauerei zu verbieten, weil seitdem Milliarden von Fliegen und Mücken in der Gegend sind und es stinkt.
    Eine der zu betrachtenden Sichtweisen scheint also die Nachbarschaft zu sein.

  2. Thomas Tunk sagt:

    Na, an die Fliegen glaube ich nicht unbedingt, eher an die mißgünstigen Nachbarn.
    Früher wurden auch die Inhalte der Trockenaborte im Garten verteilt und untergegraben.

    Meiner Meinung nach ist das in Abhängigkeit von der Grundstücksgröße zu sehen:

    Was auf ab 1000 m² möglich ist, ist auf dem 300 m² Reihenhausgrundstück mit Sicherheit für die Nachbarn nicht zumutbar. Und da kommt man in Konflikt mit dem Nachbarn, und zwar zu Recht.

    Man sollte also dies Problem aus dem Wasserecht rausnehmen: Wer seine Eigenerzeugnisse nicht hergeben will, soll sie eben behalten, fertig.

  3. Ich finde, dass die Mengenschwelle lt. Anhang der 4. BImSchV Ziffer 8.5 so abgesenkt wird, dass jeder Kleingärtner einen BImSchG-Antrag (am besten im förmlichen Verfahren [mit Öffentlichkeitsbeteiligung]) machen muss.

    Neben der Standortbeschreibung und der verfahrenstechnischen Unterlagen wäre auch eine Abgaserfassung und Abgasreinigung zweckdienlich, um die Schutzbedürftigkeit nächstliegender Immissionsorte ausreichend zu berücksichtigen (zur Vermeidung späterer Nachbarschaftsstreitigkeiten – Stichwort “Maschendrahtzaun”).
    In Immissionsgutachten wäre auch die Geruchs- Immission zu betrachten.

    Ein Untergrundabdichtung unter besonderer Berücksichtigung der Pflichten §19 WHG ist im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsuntersuchung zu bewerten.

    Eine Frage bleibt offen:
    Muss der Hausbesitzer oder Kleingärtner bei Einsatz des Kompostes noch eine Annahmeerklärung ausstellen?

    Fragen über Fragen

    Dr. Thomas Krauß
    ö.b.u.v. Sachverständiger für Luftreinhaltung
    http://www.ib-shn.de

  4. Uwe Halbach sagt:

    Ich bin zu der Auffassung gelangt, dass bei korrekter Be- und Entlüftung geschlossener (!) Verrottungsanlagen Geruchsbelästigungen und Fliegenplagen kaum auftreten. Bedingung: Die Anlagenteile erhalten oder verfügen über eine Belüftung und die Entlüftung über die sanitäre Falleitung ist leistungsfähiger als die Belüftung. Der entstehende Unterdruck verhindert dann u.a. Geruchsbelästigungen. Beweis: z.B. solche Kleinkläranlagen nach DIN 4261-1, die auf Grund perfekter Be- und Entlüftung ohne Geruchsbelästigung funktionieren. Zugehöriges Gutachten ist nun fertig.
    Nach verschiedenen Auffassungen (z.B. WGLSA) besteht keine Andienpflicht von kompostierten Klärschlämmen, wenn dies Verfahrensbestandteil der KKA z.B. nach DIN 42611-2 ist (REWATEC, MUTEC).

    Vielen Dank für die wertvollen Hinweise!

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