Klärschlammnovelle!

Darf ein wenig Unfug dabei sein?

Wenn ein quecksilberamalgan-plombierter Backenzahn in einem Bauern, über dessen Feld “geht”, dann zählt der Bauer nach der KVO – Novelle schon zum  Sondermüll!

Quecksilber ist ein Gift aber nicht alles was im Labor als Quecksilber nachgewiesen wird, ist auch in der Praxis giftig, abgesehen davon, dass entscheidend für Toxizität nicht allein die Anwesenheit des Giftes, sondern dessen Dosis ist.
Die Giftigkeit des Quecksilbers wird neben der Dosis hauptsächlich entscheidend durch dessen Verbindungen bzw. Mischungen mit anderen Metallen bestimmt. So gibt es Mischungen des Quecksilbers, die so ungiftig sind, dass man auf ihnen herumlutschen darf.
So hat die Amalgamfüllung eines Seitenzahnes, die ein Zahnarzt verwendet, einen Quecksilberanteil von rund 51 % und dieses Quecksilber wird nach allgemeinen Regeln der Medizintechnik als nicht mobilisierbar – also als ungiftig angesehen.
Als Beweis dienen die 200 – 300 Millionen Amalgamfüllungen, die sich in deutschen Mündern befinden .
Die EU-Zahnärzte verbrauchten z. B. 2005 rund 440 Tonnen reines Quecksilber , das sich z. T. auch in den Klärschlämmen wieder finden dürfte.
Koppe [12] notiert:
Die Gehalte an Quecksilber im häuslichen Schmutzwasser sind sehr niedrig; eine Hauptquelle stellen die Quecksilber Silber Amalgame der Zahnplomben dar, für de-ren Herstellung in der Bundesrepublik Deutschland immerhin rund 20 t/a Quecksilber verbraucht werden und von denen ein nicht geringer Anteil (schätzungsweise 25 %) bei Zahnoperationen feindispers in das Abwasser gelangt.
Also gilt: Nicht alles was im Labor als Quecksilber nachgewiesen wird, wirkt auch tatsächlich toxisch! Soweit die Praxis.
Bei der üblichen Quecksilberanalytik als Beweismittel für Umweltstraftaten wird nicht zwischen mobilisierbaren oder nicht bzw. nicht hinreichend mobilisierbarem Quecksilber – dem Amalgam nämlich – unterschieden.
Amalgam verursacht die größte Quecksilberbelastung des Menschen, deutlich mehr als alle anderen Quellen (Luft, Nahrung, Wasser) zusammen . Dass Quecksilber im Klärschlamm eine pathologische Bedeutung erlangen könnte, ist grundsätzlich bei einem momentanen Grenzwert von 8 mg Hg/kg TM nicht vorstellbar.
Zur Veranschaulichung der Quecksilbermengen, um die es geht, dient die Kalkulation in Anlage 8. Unter der o. g. sicher hinreichenden genauen Annahme, dass das Quecksilber ausschließlich aus dem durch Zahnärzte verarbeiteten Amalgam stammt, lasst sich mit der Kalkulation in Anlage 8 nachvollziehen, dass es schon genügt, wenn allein 59 „plombierte Bürger” im Einzugsgebiet der Kläranlage *** ihre Plomben innerhalb eines Jahres verlieren und wenn diese – angenommen – vollständig mit dem Klärschlamm vermischt werden und da fällt es schwer ernst zu bleiben.

Diese zusätzlichen 18 g Quecksilber (ca. 1 ml Quecksilber) reichen aus, um den ge-samten Klärschlamm eines Jahres zum Sondermüll zu machen. Es darf wohl bezweifelt werden, dass der Gesetzgeber die Konsequenzen ahnt, nachvollziehen kann oder tatsächlich will.

Auch darüber, ob die Bearbeiter der Novelle sich hinsichtlich der Verschärfung des Quecksilbergrenzwertes um 80 % an den Realitäten, Notwendigkeiten und Verhältnismäßigkeiten der Praxis orientierten oder gar die Richtlinien zur Anwendung des Vorsorgeprinzips der EU-Kommission nachvollziehbar angewendet haben – was eher zu bezweifeln ist – lässt sich streiten.

Wie auch kein Stein auf dem Felde die Klärschlammverordnung hinsichtlich der Schwermetallgrenzwerte erfüllen dürfte, so erfüllt auch kein plombierter Zahn diese Vorschrift, wobei nicht einzusehen ist, dass die Zahnplombe auf dem klärschlammgedüngtem Felde gefährlicher sein soll, als im Munde z. B. des Bauern.

Da sich Quecksilber besonders freudig bei einer Klärschlammverbrennung freisetzt und damit die Luft belastet, stellt sich die Frage, ob wohl das jährliche Einpflügen der ca. 4 ml Quecksilber schön verteilt in einer Klärschlammfrischmasse von 127 t Frischmasse (20 % TS) mit einer Konzentration vom 0,5 Millionstel (!) Quecksilber nicht doch die bessere Lösung sein könnte?

Diese kurze Abhandlung ist zwar nicht sonderlich hilfreich für den Abwasserbeseitigungspflichtigen, kann aber zumindest dazu dienen, in der Bewertung der Überschreitung des Quecksilberwertes die tatsächliche Giftigkeit auf dem Felde zu hinterfragen.

(Auszug aus einem Klärschlammkonzept)

Abschließender Kommentar: Klassischer blinder Aktionismus der Bürokratie nach dem Vorsorgeprinzip. Die Politik könnte außen vor sein, da schwer vorzustellen ist, dass diese Novelle eine Mehrheit finden würde, wenn die Unverhältnismäßigkiet und der Unsinn mancher Regelungen der Novelle bekannt werden würde.

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